B. Gerichtsentscheide 3514 koordinieren und eine allfällige Wegentschädigung verhältnismässig aufzuteilen ist. AB SchK 22.05.2007 2.5 Strafprozess 3514 Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren (Art. 57 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 OHG). Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Solidarität. Sachverhalt: Seit etwa Mitte der Neunzigerjahre nahm das Ehepaar X., welches vier eigene Kinder hat, immer wieder Pflegekinder in Dauer- oder Tagespflege in ihren Haushalt auf. Die Geschädigte 1 lebte seit dem 1. September 1999, d.h. seit ihrem ersten Lebensjahr, im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses beim Ehepaar X. Erste Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Geschädigten 1 erhielten die Sozialen Dienste Y. im Oktober 2000. Die damals eingeleiteten Abklärungen verliefen ergebnislos. Im Dezember 2003 erhielten die Sozialen Dienste Y. einen anonymen Hinweis, der zu weiteren Abklärungen im Umfeld der Geschädigten 1 führte. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurde eine sofortige Umplatzierung der Geschädigten 1 vorgenommen und dem Ehepaar X. die Pflegekinderbewilligung entzogen sowie untersagt, vorläufig Tagespflegekinder aufzunehmen. Seit dem 19. Mai 2004 lebt die Geschädigte 1, nachdem sie zunächst in einer SOS-Pflegefamilie untergebracht worden war, in einer neuen Pflegefamilie. Die Geschädigte 2 lebte von ca. Mitte Juni 2000 bis 1. Januar 2004, als sie in ihre jetzige Pflegefamilie umplatziert wurde, als Tagespflegekind beim Ehepaar X. Gemäss den Angaben des Kindes gegenüber ihrer Mutter und den jetzigen Pflegeeltern war sie Misshandlungen durch die Angeklagte ausgesetzt. 101 B. Gerichtsentscheide 3514 Aus den Erwägungen: Die kantonale Strafprozessordnung sieht in Art. 57 Abs. 1 StPO vor, dass im Strafurteil über die Zivilansprüche entschieden wird, wenn sie genügend abgeklärt sind; sonst werden sie auf den Zivilweg verwiesen. Es ist nicht Sache des Strafrichters, ein zeitraubendes und aufwändiges Beweisverfahren betreffend die geltend gemachten Zivilforderungen durchzuführen. Im Strafurteil werden in ständiger Praxis Zivilansprüche nur geschützt, soweit sie vom Angeklagten anerkannt wurden oder eindeutig ausgewiesen sind (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1992, N 2 zu Art. 57 StPO). Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes, welches den Opfern von Straftaten Hilfe leisten und ihre Rechtsstellung verbessern soll (Art. 1 OHG), wird den Opfern in Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG ein uneingeschränkter Anspruch auf adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen eingeräumt (Steiger-Sackmann, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 23 zu Art. 8 OHG). Die gerichtliche Beurteilung im Strafverfahren setzt voraus, dass das Opfer entsprechende Rechtsbegehren gestellt hat. Grundsätzlich hat das Strafgericht adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen gleichzeitig mit dem Strafpunkt zu entscheiden (Art. 9 Abs. 1 OHG), kann aber die Forderung auch nur dem Grundsatze nach beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Steiger-Sackmann, a.a.O., N 6 und 18 f. zu Art. 9 OHG). 1.1 Opferrechtliche Ansprüche auf finanzielle Hilfe, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind, dürfen nicht mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter gleichgesetzt werden. Bei den Ansprüchen des Opfers gegen den Täter handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, die aufgrund der Bestimmungen von Art. 41 ff. OR zu beurteilen sind (SJZ 98 [2002] Nr. 14; Steiger-Sackmann, a.a.O., N 40 zu Art. 8 OHG). Im vorliegenden Fall fordert der Rechtsvertreter der Geschädigten 1 als Schadenersatz Fr. 18'150.-- nebst 5 % Zins seit 19. Mai 2004. Dieser Betrag entspreche den Kosten für die Notplatzierung der Geschädigten 1 und sei dem Ehepaar X. anzulasten, weil dieses es versäumt habe, adäquat zu reagieren und selber eine Umplatzierung zu beantragen. Die Angeklagte anerkannte grundsätzlich eine 102 B. Gerichtsentscheide 3514 Schadenersatzforderung, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch und beantragt eine Reduktion auf eine angemessene Höhe. Die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten 1 wurden durch die Körperverletzungen verletzt, weshalb ihr als Direktgeschädigte eine Anspruchsberechtigung betreffend Schadenersatz zusteht (Brehm, Berner Kommentar, N 17 und N 35 f. zu Art. 41 OR). Der Geschädigtenvertreter wies die geltend gemachten Kosten von Fr. 18'150.-- im Detail aus. Damit ist der Schaden durch die Notplatzierung nachgewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). Erstellt ist ferner, dass das Ehepaar X. den Schaden hätte verhindern können, wenn es auf seine Überforderung richtig reagiert und um eine Umplatzierung der Geschädigten 1 ersucht hätte. Als den Behörden der Verdacht auf Misshandlungen kam, mussten sie umgehend reagieren und die Geschädigte 1 zu ihrem Schutz andernorts platzieren. Der ab dem 19. Mai 2004 geforderte Verzugszins von 5 % ist ausgewiesen (Brehm, a.a.O., N 97 zu Art. 41 OR; Art. 104 OR). Versehentlich wurde in Ziffer 6 des Dispositives der geschuldete Schadenersatz auf Fr. 18'500.-- beziffert. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, welcher hiermit berichtigt wird (Art. 2 StPO i.V.m. Art. 206 Abs. 6 ZPO). Der Rechtsvertreter der Geschädigten beantragte sodann den Vorbehalt eines Nachklagerechtes für allfällige weitere Schadenersatzforderungen. Das Opfer hat gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG Anspruch darauf, dass seine Zivilansprüche dem Grundsatz nach behandelt werden (Steiger- Sackmann, a.a.O., N 20 zu Art. 9 OHG). Eingeklagt werden kann auch künftiger Schaden, sofern das schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat und als solches abgeschlossen ist und der Schaden sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lässt (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 41 OR). An letzterer Voraussetzung fehlt es, da im vorliegenden Fall nicht einmal gestützt auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Schätzung vorgenommen werden kann. Die Erhebung eines Nachklagevorbehaltes ist jedoch nicht notwendig. Auch ohne diesen ist bei einer Teilklage die nachträgliche Geltendmachung von allfälligen weiteren Schadenersatzforderungen möglich. 1.2 Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Diese 103 B. Gerichtsentscheide 3514 bezweckt, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz, wobei die Geldleistung beim Geschädigten ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen soll (Brehm, a.a.O., N 9 zu Art. 47 OR). Der Geschädigtenvertreter der Geschädigten 1 stellte den Antrag, dem Opfer eine angemessene Genugtuung, mindestens aber Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Im Wesentlichen führte er hierzu aus, dass die Geschädigte 1 vom Ehepaar X. in ihrer körperlichen wie auch psychischen Integrität unmittelbar und relativ schwer beeinträchtigt worden sei. Es sei nicht absehbar, wie das Kind die erlittenen Gewalteinwirkungen psychisch verarbeiten werde. Hinzu komme, dass auch die deutlichen Narben im Gesicht allenfalls einmal Anlass für spätere psychische Probleme geben könnten. Die Angeklagte anerkannte grundsätzlich eine Genugtuungsforderung, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch und beantragt eine Reduktion auf eine angemessene Höhe. Bei der Bemessung steht dem Richter, weil kein Tarif aufgestellt werden kann, ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu, wobei auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR). Der Rechtsvertreter der Geschädigten 1 stützt sich für die Höhe der von ihm geltend gemachten Genugtuungssumme auf die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ab (act. 60/S. 3 mit Hinweis auf Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, Tabelle VIII/41, Zeitraum 1998-2000, Nr. 17a; Tabelle VIII/13, Zeitraum 2001-2002, Nr. 31; Tabelle VIII/26, Zeitraum 2003-2005, Nr. 55), welche eine Bandbreite von Fr. 12'000.-- bis Fr. 45'000.-- vorsehe. Die von ihm zitierten Fälle beruhen gemäss Hütte/Ducksch/Guerrero auf folgenden Umständen: Schadenereignis Verletzungen Genugtuung Tabelle über längere Zeit Hirnverletzungen, Fr. 45'000.-- VIII/41, dauernde diverse Zeitraum Misshandlung eines 3 Frakturen, 1998- ½ jährigen Kindes Beulen 2000, Nr. 17a Tabelle auspeitschen, Verbrennungen Fr. 12'000.-- VIII/13, schlagen mit Gurt, 2. Grades am 104 B. Gerichtsentscheide 3514 Zeitraum wiederholtes Zufügen ganzen Körper 2001- von Verbrennungen 2. 2002, Grades am ganzen Nr. 31 Körper Tabelle während 1 Jahr Prügel, je Fr. 20'000.- VIII/26, regelmässiges Todesangst - Zeitraum Schlagen der 5- und 7 2003- jährigen Kinder mit 2005, nackter Hand, Stock Nr. 55 oder Gürtel und Kabel; Köpfe unter Wasser stecken bis zum beinahe Ertrinken Aufgrund der in den obigen Fällen geschilderten Misshandlungen sowie den daraus resultierenden Verletzungen erachtet das Gericht die vom Rechtsvertreter der Geschädigten 1 geforderte Genugtuung von Fr. 20'000.-- als zu hoch. Die Geschädigte 1 wurde während rund 3 ¾ Jahren von der Angeklagten mehrmals monatlich mit der Hand und zumindest einmal mit dem Kochlöffel geschlagen. Ein Teil der Narben im Gesicht und am Hinterkopf der Geschädigten 1 wurden durch diese Schläge verursacht. Zusätzlich wurde sie während des gleichen Zeitraumes auch vom Ehemann der Angeklagten mit der Hand geschlagen sowie mit Klapsen auf den Po und Tritten misshandelt. Die Misshandlungen der Geschädigten 1 wiegen zweifelsohne schwer, sind aber nicht völlig gleichzusetzen mit den oben erwähnten Fällen. Das Gericht zieht daher nebst den vom Rechtsvertreter der Geschädigten zitierten Fällen folgende weitere in Hütte/Ducksch/Guerrero geschilderten Fälle in seine Überlegungen mit ein: Schadenereignis Verletzungen Genugtuung Tabelle Während 5 Jahren Nasenbluten, Fr. 5'000.-- VIII/27, regelmässiges (1- Ohrfeigen Zeitraum 2x/Woche) Schlagen 1998- mit Peitschenstiel und 2000, Gurt; Ohrfeigen, Nr. 13 Kneifen etc. 105 B. Gerichtsentscheide 3514 Tabelle zufügen von Schnittwunden Fr. 3'000.-- VIII/7, Schnittwunden im im Gesicht; Zeitraum Gesicht mit einem schmerzende 2001- Glas Narbe 2002, Nr. 18 Tabelle Wiederholtes Angst Fr. 4'000.-- VIII/7, Bedrohen der 13-16 Zeitraum jährigen Kinder mit 2001- dem Tod; mehrfacher 2002, tätlicher Angriff Nr. 21a gegenüber Sohn Tabelle bei einem Überfall leichte Fr. 7'000.-- VIII/22, droht der Täter mit Schnittwunden; Zeitraum einem Messer, er Angsttraumata 2003- werde alle „tot 2005, machen“; zudem Nr. 49 erleidet der Sohn leichte Schnittwunden Die Genugtuung soll, wie bereits erwähnt wurde, einen gewissen Ausgleich schaffen für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Ein Vergleich der von der Geschädigten 1 erlittenen Misshandlungen und Verletzungen mit sämtlichen in Hütte/Ducksch/Guerrero oben erwähnten Fällen ergibt nach Ansicht des Gerichtes eine mögliche Bandbreite für die auszufällende Genugtuung von Fr. 7'500.-- bis 12'000.--. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 begannen, als sie knapp 1 ½ Jahre alt war, über eine längere Zeit regelmässig stattfanden und sichtbare Verletzungen im Gesicht und am Hinterkopf hinterliessen, erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall eine Genugtuung von Fr. 12’000.-- für die Geschädigte 1 angemessen. Die Angeklagte wurde von den Anklagepunkten zum Nachteil der Geschädigten 2 freigesprochen, weshalb die von der Geschädigtenvertreterin erhobene Genugtuungsforderung abzuweisen ist. 1.3 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verursacht, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. Ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff 106 B. Gerichtsentscheide 3515 gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR). Die für die Schadenersatzforderung vorgesehene Solidarität erfasst bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen auch die Genugtuungsforderung. In allen Fällen der Solidarität müssen aber die Voraussetzungen einer Genugtuung bei jedem Haftpflichtigen vorhanden sein (Schnyder, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 47 OR). Die von der Geschädigten 1 erhobene Klage betreffend Schadenersatz und Genugtuung steht im Zusammenhang mit den ihr vom Ehepaar X. zugefügten Misshandlungen. In strafrechtlich vorwerfbarer Weise haben sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann gehandelt. Beide müssen für die Zivilforderungen einstehen, weil sie ein gemeinsames Verschulden tragen (Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 50 OR). Im Verhältnis unter den Solidarschuldnern ist nebst anderen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 im überwiegenden Masse von der Angeklagten begangen wurden und sie demnach ein grösseres Verschulden trägt (Schnyder, a.a.O., N 17 zu Art. 50 OR). Es erscheint daher angemessen, dass sie im internen Verhältnis unter den Solidarschuldnern 5/7 zu übernehmen hat. KGer, 3. Abt., 15.01.2007 3515 Haftentlassungsgesuch. Haftgründe (Art. 98 StPO und Art. 108 Abs. 1 StPO). Sachverhalt: Am 28. September 2005 kam es zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Gesuchstellerin ihren am Boden liegenden Ehemann von hinten mit einem Fleischmesser angriff und ihn am Rücken verletzte. Als dieser sich erhob, stach die Gesuchstellerin erneut zu und fügte ihm an der Brust Stichwunden zu, die nur zufällig zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen führten. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin waren zudem zahlreiche, weitere Delikte zu 107