Aus den Erwägungen: Die Betreibungs- und Konkurskosten werden in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenrechnungen zu prüfen, welche in der Pfändungsurkunde detailliert aufgeführt sind. Vorauszuschicken ist, dass es gängiger Praxis entspricht, in parallel laufenden Verfahren je separat Kosten resp. Gebühren zu erheben. Der Gläubiger hat es also hinzunehmen, dass zum Teil doppelte Gebühren angefallen sind. Umso mehr als er dafür die Weichen gestellt hat, indem er für seine ausstehenden Forderungen zwei Betreibungen eingeleitet hat.