B. Gerichtsentscheide 3513 vorstehenden Erwägung anzuweisen, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 den Kinderunterhaltsbeitrag von F. neu festzusetzen und, soweit dadurch der ab Januar 2007 zugesprochene Frauenunterhaltsbeitrag betroffen ist, auch diesen neu zu berechnen. Im Weiteren ist angesichts der neuen Ausgangslage durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus der teilweisen Eigenbetreuung von F. allenfalls ein kleines Einkommen anzurechnen ist. JuAK 15.03.2007 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3513