B. Gerichtsentscheide 3513 vorstehenden Erwägung anzuweisen, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 den Kinderunterhaltsbeitrag von F. neu festzusetzen und, soweit dadurch der ab Januar 2007 zugesprochene Frauenunterhaltsbeitrag betroffen ist, auch diesen neu zu berechnen. Im Weiteren ist angesichts der neuen Ausgangslage durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus der teilweisen Eigenbetreuung von F. allenfalls ein kleines Einkommen anzurechnen ist. JuAK 15.03.2007 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3513 Pfändungskosten. Die Praxis, in parallel laufenden Verfahren je separat Kosten resp. Gebühren zu erheben, ist korrekt (Art. 15 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG; SR 281.35). Aus den Erwägungen: Die Betreibungs- und Konkurskosten werden in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenrechnungen zu prüfen, welche in der Pfändungsurkunde detailliert aufgeführt sind. Vorauszuschicken ist, dass es gängiger Praxis entspricht, in parallel laufenden Verfahren je separat Kosten resp. Gebühren zu erheben. Der Gläubiger hat es also hinzunehmen, dass zum Teil doppelte Gebühren angefallen sind. Umso mehr als er dafür die Weichen gestellt hat, indem er für seine ausstehenden Forderungen zwei Betreibungen eingeleitet hat. Es wäre nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, die beiden Steuerforderungen in einer Betreibung zusammenzufassen. Art. 15 GebV SchKG steht dem Gesagten nicht entgegen; dieser Artikel besagt nur, dass mehrere Verrichtungen zu 100 B. Gerichtsentscheide 3514 koordinieren und eine allfällige Wegentschädigung verhältnismässig aufzuteilen ist. AB SchK 22.05.2007 2.5 Strafprozess 3514 Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren (Art. 57 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 OHG). Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Solidarität. Sachverhalt: Seit etwa Mitte der Neunzigerjahre nahm das Ehepaar X., welches vier eigene Kinder hat, immer wieder Pflegekinder in Dauer- oder Tagespflege in ihren Haushalt auf. Die Geschädigte 1 lebte seit dem 1. September 1999, d.h. seit ihrem ersten Lebensjahr, im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses beim Ehepaar X. Erste Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Geschädigten 1 erhielten die Sozialen Dienste Y. im Oktober 2000. Die damals eingeleiteten Abklärungen verliefen ergebnislos. Im Dezember 2003 erhielten die Sozialen Dienste Y. einen anonymen Hinweis, der zu weiteren Abklärungen im Umfeld der Geschädigten 1 führte. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurde eine sofortige Umplatzierung der Geschädigten 1 vorgenommen und dem Ehepaar X. die Pflegekinderbewilligung entzogen sowie untersagt, vorläufig Tagespflegekinder aufzunehmen. Seit dem 19. Mai 2004 lebt die Geschädigte 1, nachdem sie zunächst in einer SOS-Pflegefamilie untergebracht worden war, in einer neuen Pflegefamilie. Die Geschädigte 2 lebte von ca. Mitte Juni 2000 bis 1. Januar 2004, als sie in ihre jetzige Pflegefamilie umplatziert wurde, als Tagespflegekind beim Ehepaar X. Gemäss den Angaben des Kindes gegenüber ihrer Mutter und den jetzigen Pflegeeltern war sie Misshandlungen durch die Angeklagte ausgesetzt. 101