Umso mehr als er dafür die Weichen gestellt hat, indem er für seine ausstehenden Forderungen zwei Betreibungen eingeleitet hat. Es wäre nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, die beiden Steuerforderungen in einer Betreibung zusammenzufassen. Art. 15 GebV SchKG steht dem Gesagten nicht entgegen; dieser Artikel besagt nur, dass mehrere Verrichtungen zu 100