Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. September 2004 kann entnommen werden, dass deren Abklärungen ergeben hatten, dass bei F. bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen, ausser beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, ein Mehraufwand entsteht. Daraus folgt klar, dass diese Leistungen der Invalidenversicherung nicht zur Deckung des normalen Unterhaltsbedarfs des Kindes, sondern ausschliesslich für die Deckung der Mehraufwendungen bei der Betreuung bestimmt sind. An dieser Stelle ist anzufügen, dass die Invalidenversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht grundlos Leistungen ausrichtet, wenn diese nicht gerechtfertigt sind.