Anders könnte es sich nur verhalten, wenn der Beklagten - wie der Kläger behauptet - Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden müsste. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, auf der Weiterzahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge und der neuen und erhöhten Sozialleistungen zu beharren, wo die Kumulation zu einer offensichtlichen Überdeckung des Unterhaltsbedarfs führt (BGE 128 III 305 ff.). Wie im vorstehend zitierten Entscheid handelt es sich bei der in casu zu beurteilenden Hilflosenentschädigung um eine IV-Kinderrente. Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh.