Sofern die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen für Mehrauslagen nicht die Höhe der Hilflosenentschädigung erreiche, sei festzuhalten, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin eine Entlastung ermöglichen solle, sei es durch den Beizug von Drittpersonen oder durch die Finanzierung eines Wochenendaufenthaltes von F. in einem Heim. Aus diesem Grund werde die Hilflosenentschädigung vom Sozialamt nicht bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt. Mit der Anrechnung der Hilflosenentschädigung auf den normalen Barbedarf von F. werde der Sinn dieser Entschädigung in willkürlicher Weise aufgehoben. Für F. sei deshalb unabhängig von