In diesem eingeschränkten Sinn, d.h. der Benützung zu Spielzwecken, kann dem klägerischen Rechtsbegehren entsprochen werden. Demzufolge ist festzustellen, dass dem Kläger das uneingeschränkte Benützungsrecht an der Wiese, welche sich östlich des Ferienhauses und südlich des Stalles über eine Fläche von rund 2 350m erstreckt, in ihrer Funktion als Spielwiese zusteht. KGer 14.5.2007 3512