B. Gerichtsentscheide 3512 2 Parzelle Nr. 946 auf einer Fläche von rund 350m als Spielwiese zu benützen.“ Wie das Zitat verdeutlicht, sieht der Vertrag keine 2 uneingeschränkte Nutzung der rund 350m Wiese vor. Vielmehr definiert der Vertrag die Nutzung unmissverständlich, indem die Wiese als Spielwiese zu benützen ist. In diesem eingeschränkten Sinn, d.h. der Benützung zu Spielzwecken, kann dem klägerischen Rechtsbegehren entsprochen werden. Demzufolge ist festzustellen, dass dem Kläger das uneingeschränkte Benützungsrecht an der Wiese, welche sich östlich des Ferienhauses und südlich des Stalles über eine Fläche von rund 2 350m erstreckt, in ihrer Funktion als Spielwiese zusteht. KGer 14.5.2007 3512 Justizaufsichtskommission. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Die Anrechnung eines Teils einer von der IV an ein unmündiges Kind ausgerichteten Hilflosenentschädigung an dessen Barbedarf ist willkürlich (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Aus den Erwägungen: 1.1 Sodann hält die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Bedarfsberechnung für F. als willkürlich. Die Hilflosenentschädigung werde für F. ausgerichtet, weil dieser bei alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter, sprich seiner Mutter, angewiesen sei. Sofern die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen für Mehrauslagen nicht die Höhe der Hilflosenentschädigung erreiche, sei festzuhalten, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin eine Entlastung ermöglichen solle, sei es durch den Beizug von Drittpersonen oder durch die Finanzierung eines Wochenendaufenthaltes von F. in einem Heim. Aus diesem Grund werde die Hilflosenentschädigung vom Sozialamt nicht bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt. Mit der Anrechnung der Hilflosenentschädigung auf den normalen Barbedarf von F. werde der Sinn dieser Entschädigung in willkürlicher Weise aufgehoben. Für F. sei deshalb unabhängig von 98 B. Gerichtsentscheide 3512 der Hilflosenentschädigung ein Unterhaltsbeitrag in der für seine Geschwister errechneten Höhe festzulegen. Die Neufestlegung der Kinderunterhaltsbeiträge habe Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007. Nur aus diesem Grund sei die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdeführerin beantragt worden. Der Beschwerdegegner hat sich hiezu nicht geäussert. Art. 285 Abs. 2 ZGB hält fest, dass Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Es gilt folglich der Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen, soweit das Gericht keine andere Regelung trifft. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn der Beklagten - wie der Kläger behauptet - Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden müsste. Es kann rechtsmissbräuchlich sein, auf der Weiterzahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge und der neuen und erhöhten Sozialleistungen zu beharren, wo die Kumulation zu einer offensichtlichen Überdeckung des Unterhaltsbedarfs führt (BGE 128 III 305 ff.). Wie im vorstehend zitierten Entscheid handelt es sich bei der in casu zu beurteilenden Hilflosenentschädigung um eine IV-Kinderrente. Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. September 2004 kann entnommen werden, dass deren Abklärungen ergeben hatten, dass bei F. bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen, ausser beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, ein Mehraufwand entsteht. Daraus folgt klar, dass diese Leistungen der Invalidenversicherung nicht zur Deckung des normalen Unterhaltsbedarfs des Kindes, sondern ausschliesslich für die Deckung der Mehraufwendungen bei der Betreuung bestimmt sind. An dieser Stelle ist anzufügen, dass die Invalidenversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht grundlos Leistungen ausrichtet, wenn diese nicht gerechtfertigt sind. Aufgrund dieser Überlegungen muss die Anrechnung eines Teils der Hilflosenentschädigung an den Barbedarf von F. als willkürlich qualifiziert werden. 1.2 Wie vorne ausgeführt, hat die Justizaufsichtskommission angesichts der kassatorischen Natur der Willkürbeschwerde keine Möglichkeit, den fehlerhaften Entscheid selbst zu korrigieren. Die Vorinstanz ist daher in Berücksichtigung und im Sinne der 99 B. Gerichtsentscheide 3513 vorstehenden Erwägung anzuweisen, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 den Kinderunterhaltsbeitrag von F. neu festzusetzen und, soweit dadurch der ab Januar 2007 zugesprochene Frauenunterhaltsbeitrag betroffen ist, auch diesen neu zu berechnen. Im Weiteren ist angesichts der neuen Ausgangslage durch die Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus der teilweisen Eigenbetreuung von F. allenfalls ein kleines Einkommen anzurechnen ist. JuAK 15.03.2007 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3513 Pfändungskosten. Die Praxis, in parallel laufenden Verfahren je separat Kosten resp. Gebühren zu erheben, ist korrekt (Art. 15 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG; SR 281.35). Aus den Erwägungen: Die Betreibungs- und Konkurskosten werden in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenrechnungen zu prüfen, welche in der Pfändungsurkunde detailliert aufgeführt sind. Vorauszuschicken ist, dass es gängiger Praxis entspricht, in parallel laufenden Verfahren je separat Kosten resp. Gebühren zu erheben. Der Gläubiger hat es also hinzunehmen, dass zum Teil doppelte Gebühren angefallen sind. Umso mehr als er dafür die Weichen gestellt hat, indem er für seine ausstehenden Forderungen zwei Betreibungen eingeleitet hat. Es wäre nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, die beiden Steuerforderungen in einer Betreibung zusammenzufassen. Art. 15 GebV SchKG steht dem Gesagten nicht entgegen; dieser Artikel besagt nur, dass mehrere Verrichtungen zu 100