2 Parzelle Nr. 946 auf einer Fläche von rund 350m als Spielwiese zu benützen.“ Wie das Zitat verdeutlicht, sieht der Vertrag keine 2 uneingeschränkte Nutzung der rund 350m Wiese vor. Vielmehr definiert der Vertrag die Nutzung unmissverständlich, indem die Wiese als Spielwiese zu benützen ist. In diesem eingeschränkten Sinn, d.h. der Benützung zu Spielzwecken, kann dem klägerischen Rechtsbegehren entsprochen werden.