Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist ausgewiesen, weil der Beklagte das vom Kläger geltend gemachte Recht auf die Benützung der Spielwiese immer wieder einschränkt. Gemäss dem Vertrag besteht ein Recht des Klägers, „die Wiese östlich des Ferienhauses Assekuranz Nr. 818 von dieser Eigentumsgrenze an und südlich des Stalles Assekuranz Nr. 1012 in 97 B. Gerichtsentscheide 3512