2. Bestehen des uneingeschränkten Benützungsrechtes an der Spielwiese auf Parzelle Nr. 946 zwischen Vereinshütte und Weidstall Der Kläger bringt vor, er habe ein Interesse an der Feststellung des uneinge-schränkten Benützungsrechtes, weil der Beklagte dieses Recht immer wieder in Frage stelle und durch entsprechende Tätigkeiten, wie z.B. Auslassen von Tieren, Ausbringen von Jauche/Mist sowie Befahren und Verstellen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, einschränke. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist ausgewiesen, weil der Beklagte das vom Kläger geltend gemachte Recht auf die Benützung der Spielwiese immer wieder einschränkt.