Im Vertrag steht wörtlich: „Auf Grundbuchblatt No. 946 ist unter lit. c ein unbedingtes Fahrrecht zugunsten der Liegenschaft Grundbuch G. No. 1185 eingetragen.“ Die Bezeichnung „unbedingt“ stellt dabei eine ganz allgemein übliche Formulierung dar, aus der nichts Besonderes zugunsten des Berechtigten abgeleitet werden kann (Liver, Zürcher Kommentar, N 86 zu Art. 737 ZGB). Demnach ist festzustellen, dass dem Kläger das uneingeschränkte Fahrrecht über die Parzelle Nr. 946 zusteht. 2. Bestehen des uneingeschränkten Benützungsrechtes an der Spielwiese auf Parzelle Nr. 946 zwischen Vereinshütte und Weidstall