Insofern ist nicht ersichtlich, worin die Ungewissheit der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und Beklagten bezüglich dieser Parzelle bestehen soll. Daher fehlt betreffend der Parzelle Nr. 1460 das Feststellungsinteresse. Hingegen ist bezüglich der Parzelle Nr. 946 das Feststellungsinteresse zu bejahen. Durch die vom Beklagten angebrachten Abschrankungen ist ausgewiesen, dass die Parteien unterschiedliche Standpunkte einnehmen und der Kläger ein Interesse an der Klärung der Frage des Zufahrtrechts hat. Der Anspruch des Klägers auf ein Fahrrecht über die Parzelle Nr. 946 ist durch den Vertrag vom 30. November 1949 bzw. 8. Februar 1950 ausgewiesen. Im Vertrag steht wörtlich: