96 B. Gerichtsentscheide 3511 eine ungehinderte Zufahrt verunmögliche. Die Auffassung des Beklagten widerspreche den zu Gunsten des Klägers eingetragenen Dienstbarkeiten, welche ausdrücklich die Ausübung des Fahrrechtes mit Autos vorsehe. Der Kläger habe daher ein Interesse an der Feststellung des Bestehens eines uneingeschränkten Zufahrtsrechts. Gemäss den vorliegenden Akten macht der Kläger nirgends geltend, der Beklagte habe je das Fahrrecht über die Parzelle Nr. 1460 bestritten. Insofern ist nicht ersichtlich, worin die Ungewissheit der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und Beklagten bezüglich dieser Parzelle bestehen soll.