114 II 253, E. 2a). 1. Bestehen eines uneingeschränkten Fahrrechts über die Parzellen Nr. 1460 und Nr. 946 auf die Parzelle Nr. 1185 Der Kläger führt hierzu aus, die Zufahrt mit Autos zur Parzelle Nr. 1185 sei während Jahren unbestritten gewesen und habe ungehindert ausgeübt werden können. Der Beklagte stelle sich nun auf den Standpunkt, ein Zufahrtsrecht zur Vereinshütte über das Grundstück Nr. 946 bestehe generell nicht und die Zufahrt ende beim Kiesplatz des Beklagten. Er errichte daher laufend neue Absperrungen. Vorerst habe die Absperrung aus einem Holzzaun und demontierbarem Draht bestanden. Jetzt sei eine feste Kette mit Schloss angebracht, welche