1185 eingetragen.“ Der X-Verein St. Gallen macht in seiner Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte verhindere mit verschiedenen Massnahmen, dass der Kläger das Zufahrtsrecht zur Vereinshütte und das Nutzungsrecht an der Spielwiese wahrnehmen könne. Zudem habe er durch die Installierung eines Silos und die Ausweitung des Kiesplatzes vor dem Stall die Fläche der Spielwiese verkleinert.