Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage. Grunddienstbarkeit. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten und dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten bezüglich Inhalt und/oder Umfang einer Dienstbarkeit genügen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses (Art. 110 lit. c ZPO). Sachverhalt: Im Jahr 1949 verkaufte der Kläger dem Vater des Beklagten die beiden Parzellen Nr. 946 und 954 mit Ausnahme der Vereinshütte Assekuranz Nr. 818 auf der ab Parzelle Nr. 946 abgetrennten heutigen Parzelle Nr. 1185. Im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Grundbuch G. Nr. 946/954 vom 30. November 1949