B. Gerichtsentscheide 3511 erfasst. Sie gelten dann immer noch nicht als Waffen, aber deren nicht bestimmungsgemässe, also missbräuchliche Verwendung kann einfacher nachgewiesen werden. E contrario muss das im Fall des Angeklagten heissen: Baseballschläger fallen heute noch nicht unter das Waffengesetz und er hat nicht plausibel zu machen, wohin er seinen Baseballschläger gerade mitnimmt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob seine Aussagen widersprüchlich erscheinen oder nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand des verbotenen Tragens von Waffen mangels Waffeneigenschaft eines Baseballschlägers nicht erfüllt ist. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich daher. Der Angeklagte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Baseballschlägers freizusprechen. KGer 27.11.2006 2.3 Zivilprozess 3511 Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage. Grunddienstbarkeit. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten und dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten bezüglich Inhalt und/oder Umfang einer Dienstbarkeit genügen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses (Art. 110 lit. c ZPO). Sachverhalt: Im Jahr 1949 verkaufte der Kläger dem Vater des Beklagten die beiden Parzellen Nr. 946 und 954 mit Ausnahme der Vereinshütte Assekuranz Nr. 818 auf der ab Parzelle Nr. 946 abgetrennten heutigen Parzelle Nr. 1185. Im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Grundbuch G. Nr. 946/954 vom 30. November 1949 95 B. Gerichtsentscheide 3511 bzw. 8. Februar 1950 wurde u.a. folgende Grunddienstbarkeit neu begründet: „Der Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch G. No. 946 räumt dem X-Verein St. Gallen als Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch G. No. 1185 das Recht ein, die Wiese östlich des Ferienhauses Assek. No. 818 von dieser Eigentumsgrenze an und südlich des Stalles Assek. No. 1012 in Parzelle No. 946 auf einer Fläche von rund 2 350m als Spielwiese zu benützen.“ Weiter wird im Kaufvertrag ausgeführt: „Auf Grundbuchblatt No. 946 ist unter lit. c ein unbedingtes Fahrrecht zugunsten der Liegenschaft Grundbuch G. No. 1185 eingetragen.“ Der X-Verein St. Gallen macht in seiner Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte verhindere mit verschiedenen Massnahmen, dass der Kläger das Zufahrtsrecht zur Vereinshütte und das Nutzungsrecht an der Spielwiese wahrnehmen könne. Zudem habe er durch die Installierung eines Silos und die Ausweitung des Kiesplatzes vor dem Stall die Fläche der Spielwiese verkleinert. Aus den Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann, und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird. Das Interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III 414, E. 7b; 120 II 20, E. 3a; 114 II 253, E. 2a). 1. Bestehen eines uneingeschränkten Fahrrechts über die Parzellen Nr. 1460 und Nr. 946 auf die Parzelle Nr. 1185 Der Kläger führt hierzu aus, die Zufahrt mit Autos zur Parzelle Nr. 1185 sei während Jahren unbestritten gewesen und habe ungehindert ausgeübt werden können. Der Beklagte stelle sich nun auf den Standpunkt, ein Zufahrtsrecht zur Vereinshütte über das Grundstück Nr. 946 bestehe generell nicht und die Zufahrt ende beim Kiesplatz des Beklagten. Er errichte daher laufend neue Absperrungen. Vorerst habe die Absperrung aus einem Holzzaun und demontierbarem Draht bestanden. Jetzt sei eine feste Kette mit Schloss angebracht, welche 96 B. Gerichtsentscheide 3511 eine ungehinderte Zufahrt verunmögliche. Die Auffassung des Beklagten widerspreche den zu Gunsten des Klägers eingetragenen Dienstbarkeiten, welche ausdrücklich die Ausübung des Fahrrechtes mit Autos vorsehe. Der Kläger habe daher ein Interesse an der Feststellung des Bestehens eines uneingeschränkten Zufahrtsrechts. Gemäss den vorliegenden Akten macht der Kläger nirgends geltend, der Beklagte habe je das Fahrrecht über die Parzelle Nr. 1460 bestritten. Insofern ist nicht ersichtlich, worin die Ungewissheit der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und Beklagten bezüglich dieser Parzelle bestehen soll. Daher fehlt betreffend der Parzelle Nr. 1460 das Feststellungsinteresse. Hingegen ist bezüglich der Parzelle Nr. 946 das Feststellungsinteresse zu bejahen. Durch die vom Beklagten angebrachten Abschrankungen ist ausgewiesen, dass die Parteien unterschiedliche Standpunkte einnehmen und der Kläger ein Interesse an der Klärung der Frage des Zufahrtrechts hat. Der Anspruch des Klägers auf ein Fahrrecht über die Parzelle Nr. 946 ist durch den Vertrag vom 30. November 1949 bzw. 8. Februar 1950 ausgewiesen. Im Vertrag steht wörtlich: „Auf Grundbuchblatt No. 946 ist unter lit. c ein unbedingtes Fahrrecht zugunsten der Liegenschaft Grundbuch G. No. 1185 eingetragen.“ Die Bezeichnung „unbedingt“ stellt dabei eine ganz allgemein übliche Formulierung dar, aus der nichts Besonderes zugunsten des Berechtigten abgeleitet werden kann (Liver, Zürcher Kommentar, N 86 zu Art. 737 ZGB). Demnach ist festzustellen, dass dem Kläger das uneingeschränkte Fahrrecht über die Parzelle Nr. 946 zusteht. 2. Bestehen des uneingeschränkten Benützungsrechtes an der Spielwiese auf Parzelle Nr. 946 zwischen Vereinshütte und Weidstall Der Kläger bringt vor, er habe ein Interesse an der Feststellung des uneinge-schränkten Benützungsrechtes, weil der Beklagte dieses Recht immer wieder in Frage stelle und durch entsprechende Tätigkeiten, wie z.B. Auslassen von Tieren, Ausbringen von Jauche/Mist sowie Befahren und Verstellen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, einschränke. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist ausgewiesen, weil der Beklagte das vom Kläger geltend gemachte Recht auf die Benützung der Spielwiese immer wieder einschränkt. Gemäss dem Vertrag besteht ein Recht des Klägers, „die Wiese östlich des Ferienhauses Assekuranz Nr. 818 von dieser Eigentumsgrenze an und südlich des Stalles Assekuranz Nr. 1012 in 97 B. Gerichtsentscheide 3512 2 Parzelle Nr. 946 auf einer Fläche von rund 350m als Spielwiese zu benützen.“ Wie das Zitat verdeutlicht, sieht der Vertrag keine 2 uneingeschränkte Nutzung der rund 350m Wiese vor. Vielmehr definiert der Vertrag die Nutzung unmissverständlich, indem die Wiese als Spielwiese zu benützen ist. In diesem eingeschränkten Sinn, d.h. der Benützung zu Spielzwecken, kann dem klägerischen Rechtsbegehren entsprochen werden. Demzufolge ist festzustellen, dass dem Kläger das uneingeschränkte Benützungsrecht an der Wiese, welche sich östlich des Ferienhauses und südlich des Stalles über eine Fläche von rund 2 350m erstreckt, in ihrer Funktion als Spielwiese zusteht. KGer 14.5.2007 3512 Justizaufsichtskommission. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Die Anrechnung eines Teils einer von der IV an ein unmündiges Kind ausgerichteten Hilflosenentschädigung an dessen Barbedarf ist willkürlich (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Aus den Erwägungen: 1.1 Sodann hält die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Bedarfsberechnung für F. als willkürlich. Die Hilflosenentschädigung werde für F. ausgerichtet, weil dieser bei alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter, sprich seiner Mutter, angewiesen sei. Sofern die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen für Mehrauslagen nicht die Höhe der Hilflosenentschädigung erreiche, sei festzuhalten, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin eine Entlastung ermöglichen solle, sei es durch den Beizug von Drittpersonen oder durch die Finanzierung eines Wochenendaufenthaltes von F. in einem Heim. Aus diesem Grund werde die Hilflosenentschädigung vom Sozialamt nicht bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt. Mit der Anrechnung der Hilflosenentschädigung auf den normalen Barbedarf von F. werde der Sinn dieser Entschädigung in willkürlicher Weise aufgehoben. Für F. sei deshalb unabhängig von 98