Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand des verbotenen Tragens von Waffen mangels Waffeneigenschaft eines Baseballschlägers nicht erfüllt ist. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich daher. Der Angeklagte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Baseballschlägers freizusprechen. KGer 27.11.2006 2.3 Zivilprozess 3511