erfasst. Sie gelten dann immer noch nicht als Waffen, aber deren nicht bestimmungsgemässe, also missbräuchliche Verwendung kann einfacher nachgewiesen werden. E contrario muss das im Fall des Angeklagten heissen: Baseballschläger fallen heute noch nicht unter das Waffengesetz und er hat nicht plausibel zu machen, wohin er seinen Baseballschläger gerade mitnimmt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob seine Aussagen widersprüchlich erscheinen oder nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand des verbotenen Tragens von Waffen mangels Waffeneigenschaft eines Baseballschlägers nicht erfüllt ist.