Immerhin sind Einziehungen solcher Gegenstände gestützt auf kantonales Polizeirecht (z.B. Generalklausel zur Gefahrenabwehr) möglich, sofern ein Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung erstellt werden kann. Im neuen Waffenrecht, das voraussichtlich 2008 in Kraft treten wird, werden gefährliche Gegenstände neu bzw. erstmalig 94 B. Gerichtsentscheide 3511