1.2). Die Einführung des Verbots des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände entspringt einem breit abgestützten Bedürfnis der Polizei. Gewaltbereiten Personen ist erfahrungsgemäss oft bekannt, welche Gegenstände vom Waffenrecht erfasst werden. In der Folge wird häufig auf Gegenstände ausgewichen, die nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten. Immerhin sind Einziehungen solcher Gegenstände gestützt auf kantonales Polizeirecht (z.B. Generalklausel zur Gefahrenabwehr) möglich, sofern ein Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung erstellt werden kann.