Waffenbegriff von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG fällt. Somit kann das Mitführen eines Baseballschlägers auch nicht als verbotenes Waffentragen qualifiziert werden. Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit Jahren eine Revision des Waffengesetzes im Gang ist, deren erklärter Zweck es ist, Lücken im bestehenden Waffenrecht zu schliessen. Neu soll das „missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände“ verboten sein. Art. 4 Abs. 6 Entwurf-WG umschreibt die gefährlichen Gegenstände als Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.