Der Angeklagte änderte den Schläger auch nicht in irgendeiner Form ab, welche die bestimmungsgemässe Nutzung als Baseballschläger ausschliessen oder auch nur beeinträchtigen würde. Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Baseballschläger seiner Bestimmung nach ein Sportgerät ist und damit nicht unter den 93 B. Gerichtsentscheide 3510