oder - der Gegenstand spezifische Merkmale aufweist, welche alternativen Verwendungsarten (insbesondere der deklarierten Hauptverwendungsart) in keiner Weise förderlich sein können (Fiolka, a.a.O., Ziff. 2.5). Zweifellos ist der Baseballschläger des Angeklagten dazu geeignet, Menschen zu verletzen, wenn man ihn als Schlagstock einsetzt. Zweckbestimmung ist aber das Baseballspielen. Der Angeklagte änderte den Schläger auch nicht in irgendeiner Form ab, welche die bestimmungsgemässe Nutzung als Baseballschläger ausschliessen oder auch nur beeinträchtigen würde.