2.1: „Feststellen kann man dazu nun immerhin, dass die Bestimmung ab initio, also bereits ab der Herstellung des Geräts, bestehen muss. Es ist sehr zu begrüssen, dass das Bundesgericht dies festgehalten hat und nicht etwa analog zur „Zufallsurkunde“ auch noch die „Zufallswaffe“ erfunden hat“). Es kommt bei der Beurteilung der Zweckbestimmung somit auf folgende Kriterien an: Ein im Beispielkatalog von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG nicht genannter Gegenstand ist dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, wenn - der Gegenstand dazu geeignet ist, Menschen zu verletzen und - dies die einzig mögliche Verwendungsart des Gegenstands ist,