Abzustellen ist somit auf die objektiv erkennbare Zweckbestimmung von Gegenständen. Dabei brauchen diese nicht ausschliesslich dazu bestimmt zu sein, Menschen zu verletzen. Vielmehr genügt es, wenn dies wesensgemäss und nach objektiven Kriterien betrachtet, ihrer zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung entspricht (BGE 129 IV 348, E. 2.3; Weissenberger, a.a.O., S. 158; Fiolka, Bemerkungen zu BGE 129 IV 348, Schlüsselanhänger als Waffe, AJP 2004, S. 1017, Ziff. 2.1: „Feststellen kann man dazu nun immerhin, dass die Bestimmung ab initio, also bereits ab der Herstellung des Geräts, bestehen muss.