92 B. Gerichtsentscheide 3510 entscheiden, würde etwa der Wille einer Person, einen Alltagsgegenstand gegebenenfalls zweckwidrig zur Verletzung von Menschen einzusetzen, den Gegenstand zu einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden lassen. Damit könnte bei entsprechendem Willen des Betroffenen fast jeder Gegenstand von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG erfasst werden. Das würde aber dem Tatbestand jegliche Konturen nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Abzustellen ist somit auf die objektiv erkennbare Zweckbestimmung von Gegenständen.