Es ist folglich nicht allein darauf abzustellen, ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, Menschen zu verletzen. Bei der Frage nach der Zweckbestimmung eines Gegenstands ist zunächst zu entscheiden, ob es dabei allein auf objektive Gesichtspunkte ankommt, oder ob ein subjektiver, d.h. durch den Träger des Gegenstands bestimmter Verwendungszweck, massgeblich ist. Wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 348, E. 2.3 festhält, lässt Art. 4 Abs. 1 lit. d WG offen, ob die Zweckbestimmung der Geräte rein objektiv zu verstehen ist. Auch die Botschaft schweigt sich dazu und zur Tragweite der Norm überhaupt aus (BBl 1996 I 1058 f.). Die Lehre geht übereinstimmend von einem objektiven