(Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000, S. 156). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern, als Waffen. Strafbar ist nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG das Tragen bzw. Mitführen von Waffen ohne Berechtigung und ohne dass ein erlaubtes Mitführen im Sinne von Art. 28 WG vorliegt. Zentrales Merkmal des objektiven Tatbestandes von Art. 33 WG ist die Waffeneigenschaft eines bestimmten Gegenstands. Kernfrage ist somit vorliegend, ob es sich bei einem Baseballschläger um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG handelt.