Ob es sich bei einem Baseballschläger um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) handelt, deren Mitführen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar ist, ist Rechtsfrage. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, ist es - zumindest unter dem geltenden Waffengesetz - unmassgeblich, was der Angeklagte an jenem Tag mit seinem Baseballschläger machen wollte. Es kommt also nicht darauf an, ob seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich oder wenig plausibel sind.