Sie bräuchten dazu lediglich Schläger und Ball. Man bilde keine Mannschaften, sondern übe einfach das Schlagen des Balls. Zum Schlagen benötige man auch keinen Handschuh. An jenem 21. Oktober 2005 habe er ursprünglich nach Thal fahren wollen, um Baseball zu spielen. Ob der Angeklagte tatsächlich zum Baseballspielen fahren wollte und den Schläger zu diesem Zweck im Auto mit sich führte, kann aber letztlich offen bleiben: Dem Angeklagten wurde nicht nachgewiesen, mit dem Baseballschläger eine strafbare Handlung begangen zu haben. Ob es sich bei einem Baseballschläger um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit.