Sachverhalt: Der Angeklagte führte den Baseballschläger auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs mit und gab an, dass er gelegentlich mit Kollegen Baseball spiele. Die Anklage zweifelt offenbar daran, insbesondere auch, weil weder im Auto noch bei den Hausdurchsuchungen ein Baseballhandschuh gefunden wurde. An Schranken führte der Angeklagte dazu aus, dass er seit ca. zwei Jahren sporadisch mit ein paar Freunden Baseball spiele. Sie seien nicht in einem Verein und bräuchten auch keine speziellen Einrichtungen. Sie spielten auf Kiesplätzen oder Wiesen bzw. Fussballplätzen. Sie bräuchten dazu lediglich Schläger und Ball.