B. Gerichtsentscheide 3510 3510 Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Waffeneigenschaft eines Baseballschlägers unter dem geltenden Recht verneint. Ausblick auf die laufende Revision des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz; SR 514.54). Sachverhalt: Der Angeklagte führte den Baseballschläger auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs mit und gab an, dass er gelegentlich mit Kollegen Baseball spiele. Die Anklage zweifelt offenbar daran, insbesondere auch, weil weder im Auto noch bei den Hausdurchsuchungen ein Baseballhandschuh gefunden wurde. An Schranken führte der Angeklagte dazu aus, dass er seit ca. zwei Jahren sporadisch mit ein paar Freunden Baseball spiele. Sie seien nicht in einem Verein und bräuchten auch keine speziellen Einrichtungen. Sie spielten auf Kiesplätzen oder Wiesen bzw. Fussballplätzen. Sie bräuchten dazu lediglich Schläger und Ball. Man bilde keine Mannschaften, sondern übe einfach das Schlagen des Balls. Zum Schlagen benötige man auch keinen Handschuh. An jenem 21. Oktober 2005 habe er ursprünglich nach Thal fahren wollen, um Baseball zu spielen. Ob der Angeklagte tatsächlich zum Baseballspielen fahren wollte und den Schläger zu diesem Zweck im Auto mit sich führte, kann aber letztlich offen bleiben: Dem Angeklagten wurde nicht nachgewiesen, mit dem Baseballschläger eine strafbare Handlung begangen zu haben. Ob es sich bei einem Baseballschläger um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) handelt, deren Mitführen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar ist, ist Rechtsfrage. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, ist es - zumindest unter dem geltenden Waffengesetz - unmassgeblich, was der Angeklagte an jenem Tag mit seinem Baseballschläger machen wollte. Es kommt also nicht darauf an, ob seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich oder wenig plausibel sind. Aus den Erwägungen: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Waffenbegriff des Waffengesetzes von dem des Strafgesetzbuches unabhängig ist 91 B. Gerichtsentscheide 3510 (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000, S. 156). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern, als Waffen. Strafbar ist nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG das Tragen bzw. Mitführen von Waffen ohne Berechtigung und ohne dass ein erlaubtes Mitführen im Sinne von Art. 28 WG vorliegt. Zentrales Merkmal des objektiven Tatbestandes von Art. 33 WG ist die Waffeneigenschaft eines bestimmten Gegenstands. Kernfrage ist somit vorliegend, ob es sich bei einem Baseballschläger um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG handelt. Danach gehören zu den Waffen auch Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Beispielhaft werden Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne usw. aufgezählt; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Bestimmung des Gegenstands an, und es ist zu fragen, wann ein Gegenstand dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Es ist folglich nicht allein darauf abzustellen, ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, Menschen zu verletzen. Bei der Frage nach der Zweckbestimmung eines Gegenstands ist zunächst zu entscheiden, ob es dabei allein auf objektive Gesichtspunkte ankommt, oder ob ein subjektiver, d.h. durch den Träger des Gegenstands bestimmter Verwendungszweck, massgeblich ist. Wie das Bundesgericht in BGE 129 IV 348, E. 2.3 festhält, lässt Art. 4 Abs. 1 lit. d WG offen, ob die Zweckbestimmung der Geräte rein objektiv zu verstehen ist. Auch die Botschaft schweigt sich dazu und zur Tragweite der Norm überhaupt aus (BBl 1996 I 1058 f.). Die Lehre geht übereinstimmend von einem objektiven Verständnis der Zweckbestimmung aus (Weissenberger, a.a.O., S. 153-171; Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 44 f. und 58 f.). Das Abstellen auf die nach dem Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv erkennbare Zweckbestimmung der Gegenstände entspricht angesichts der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Waffenarten, deren Beschaffenheit keine Zweifel an ihrer objektiven Zweckbestimmung lässt, eindeutig den Intentionen des Gesetzgebers. Damit stellt das Gesetz auf das einzige verhältnismässig verlässliche Abgrenzungskriterium ab. Subjektive Momente sind somit unbeachtlich. Wollte man anders 92 B. Gerichtsentscheide 3510 entscheiden, würde etwa der Wille einer Person, einen Alltagsgegenstand gegebenenfalls zweckwidrig zur Verletzung von Menschen einzusetzen, den Gegenstand zu einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden lassen. Damit könnte bei entsprechendem Willen des Betroffenen fast jeder Gegenstand von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG erfasst werden. Das würde aber dem Tatbestand jegliche Konturen nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Abzustellen ist somit auf die objektiv erkennbare Zweckbestimmung von Gegenständen. Dabei brauchen diese nicht ausschliesslich dazu bestimmt zu sein, Menschen zu verletzen. Vielmehr genügt es, wenn dies wesensgemäss und nach objektiven Kriterien betrachtet, ihrer zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung entspricht (BGE 129 IV 348, E. 2.3; Weissenberger, a.a.O., S. 158; Fiolka, Bemerkungen zu BGE 129 IV 348, Schlüsselanhänger als Waffe, AJP 2004, S. 1017, Ziff. 2.1: „Feststellen kann man dazu nun immerhin, dass die Bestimmung ab initio, also bereits ab der Herstellung des Geräts, bestehen muss. Es ist sehr zu begrüssen, dass das Bundesgericht dies festgehalten hat und nicht etwa analog zur „Zufallsurkunde“ auch noch die „Zufallswaffe“ erfunden hat“). Es kommt bei der Beurteilung der Zweckbestimmung somit auf folgende Kriterien an: Ein im Beispielkatalog von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG nicht genannter Gegenstand ist dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, wenn - der Gegenstand dazu geeignet ist, Menschen zu verletzen und - dies die einzig mögliche Verwendungsart des Gegenstands ist, oder - der Gegenstand spezifische Merkmale aufweist, welche alternativen Verwendungsarten (insbesondere der deklarierten Hauptverwendungsart) in keiner Weise förderlich sein können (Fiolka, a.a.O., Ziff. 2.5). Zweifellos ist der Baseballschläger des Angeklagten dazu geeignet, Menschen zu verletzen, wenn man ihn als Schlagstock einsetzt. Zweckbestimmung ist aber das Baseballspielen. Der Angeklagte änderte den Schläger auch nicht in irgendeiner Form ab, welche die bestimmungsgemässe Nutzung als Baseballschläger ausschliessen oder auch nur beeinträchtigen würde. Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Baseballschläger seiner Bestimmung nach ein Sportgerät ist und damit nicht unter den 93 B. Gerichtsentscheide 3510 Waffenbegriff von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG fällt. Somit kann das Mitführen eines Baseballschlägers auch nicht als verbotenes Waffentragen qualifiziert werden. Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit Jahren eine Revision des Waffengesetzes im Gang ist, deren erklärter Zweck es ist, Lücken im bestehenden Waffenrecht zu schliessen. Neu soll das „missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände“ verboten sein. Art. 4 Abs. 6 Entwurf-WG umschreibt die gefährlichen Gegenstände als Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Diese Dinge darf man zwar mitführen oder tragen, man muss aber allenfalls Rechenschaft darüber abgeben, wofür man sie gerade braucht. Gesetzlich ist bei diesen „gefährlichen Gegenständen“ eine Umkehr der Beweislast vorgesehen. Gelingt es nicht, das Mittragen plausibel zu machen, liegt missbräuchliches Tragen vor. Dass jetzt eine explizite gesetzliche Regelung hinsichtlich gefährlicher Gegenstände erfolgt, zu denen ausdrücklich auch Baseballschläger, Golfschläger, Motorradketten, Äxte, Pflastersteine und Küchenmesser gehören, lässt darauf schliessen, dass im derzeit noch geltenden Waffengesetz bezüglich dieser Dinge eine ausreichende Grundlage fehlte, solche Gegenstände also derzeit noch nicht vom Waffengesetz erfasst sind. Im Zusammenhang mit der Revision der Waffenverordnung wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass eine bundesrechtliche Grundlage zur Einziehung von gefährlichen Gegenständen wie etwa Baseballschlägern, die von Gewalttätern als Waffen missbraucht werden, fehle (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2717, Ziff. 1.2). Die Einführung des Verbots des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände entspringt einem breit abgestützten Bedürfnis der Polizei. Gewaltbereiten Personen ist erfahrungsgemäss oft bekannt, welche Gegenstände vom Waffenrecht erfasst werden. In der Folge wird häufig auf Gegenstände ausgewichen, die nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten. Immerhin sind Einziehungen solcher Gegenstände gestützt auf kantonales Polizeirecht (z.B. Generalklausel zur Gefahrenabwehr) möglich, sofern ein Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung erstellt werden kann. Im neuen Waffenrecht, das voraussichtlich 2008 in Kraft treten wird, werden gefährliche Gegenstände neu bzw. erstmalig 94 B. Gerichtsentscheide 3511 erfasst. Sie gelten dann immer noch nicht als Waffen, aber deren nicht bestimmungsgemässe, also missbräuchliche Verwendung kann einfacher nachgewiesen werden. E contrario muss das im Fall des Angeklagten heissen: Baseballschläger fallen heute noch nicht unter das Waffengesetz und er hat nicht plausibel zu machen, wohin er seinen Baseballschläger gerade mitnimmt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob seine Aussagen widersprüchlich erscheinen oder nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand des verbotenen Tragens von Waffen mangels Waffeneigenschaft eines Baseballschlägers nicht erfüllt ist. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich daher. Der Angeklagte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Baseballschlägers freizusprechen. KGer 27.11.2006 2.3 Zivilprozess 3511 Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage. Grunddienstbarkeit. Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten und dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten bezüglich Inhalt und/oder Umfang einer Dienstbarkeit genügen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses (Art. 110 lit. c ZPO). Sachverhalt: Im Jahr 1949 verkaufte der Kläger dem Vater des Beklagten die beiden Parzellen Nr. 946 und 954 mit Ausnahme der Vereinshütte Assekuranz Nr. 818 auf der ab Parzelle Nr. 946 abgetrennten heutigen Parzelle Nr. 1185. Im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Grundbuch G. Nr. 946/954 vom 30. November 1949 95