Ein allenfalls bestehendes Züchtigungsrecht kommt daher in casu als Rechtfertigungsgrund nicht zur Anwendung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB. KGer, 3. Abt., 15.01.2007 90