126 und Art. 103 StGB; Art. 219 und Art. 10 StGB). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Grundsatzfrage, ob leichte körperliche Züchtigung von Kindern erlaubt ist, zumindest vom Bundesgericht bisher offen gelassen wurde (Entscheid 6S.361/2002 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2003). Klar ist gemäss dem Bundesgericht, dass eine „auf körperlicher Gewalt beruhende Erziehung“ nicht statthaft ist (BGE 129 IV 223). Eine solche liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Intensität sowie der Dauer der von dem Angeklagten begangenen Handlungen vor. Ein allenfalls bestehendes Züchtigungsrecht kommt daher in casu als Rechtfertigungsgrund nicht zur Anwendung.