219 StGB mit Hinweisen), dass Art. 219 StGB weitgehend dieselben Rechtsgüter wie die Delikte gegen Leib und Leben, nämlich die körperliche oder geistige Integrität der umündigen Person, schützt. Angesichts des Ausmasses der Verletzung der körperlichen oder geistigen Integrität, welche vorliegen muss, damit der Tatbestand von Art. 219 StGB erfüllt ist, vertritt das Gericht die Ansicht, dass Art. 219 StGB den Art. 126 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 219 StGB). Nicht zuletzt, da der Tatbestand Tätlichkeit im Gegensatz zu jenem der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, welcher als Vergehen ausgestaltet ist, lediglich eine Übertretung ist (Art. 126 und Art.