Zwar kann es sein, dass der Angeklagte im Vergleich zu seiner Ehefrau zu dieser Gefährdung einen weniger grossen Beitrag geleistet hat, weil er zeitlich weniger präsent war, als Pflegevater nicht die gleiche Bezugsperson darstellte und weniger Misshandlungen beging. Trotzdem misshandelte er, indem er über Jahre hinweg S. wiederholt schlug, ihr Klapse und Tritte ausgeteilt hat und sie an den Ohren zog, die Geschädigte vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich in einer Form und in einem Ausmass, welche schon für sich allein eine Beeinträchtigung der Entwicklung von S. als wahrscheinlich erscheinen lässt (ZVW 2004, S. 135; RBOG 2003, S. 145 f.).