Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte S. bereits im frühen Kleinkindalter Misshandlungen erleiden musste und aufgrund der Berichte der Heilpädagogin sowie der SOS-Pflegemutter bzw. jetzigen Pflegemutter ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung von S. eingetreten ist. Zwar kann es sein, dass der Angeklagte im Vergleich zu seiner Ehefrau zu dieser Gefährdung einen weniger grossen Beitrag geleistet hat, weil er zeitlich weniger präsent war, als Pflegevater nicht die gleiche Bezugsperson darstellte und weniger Misshandlungen beging.