Bei fahrlässiger Begehung kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden. Der Angeklagte hatte als Pflegevater gegenüber der Geschädigten S. zweifelsohne eine Verantwortung für ihre körperliche, geistige und psychische Entwicklung (Urteil des Bundesgerichtes 6S.339/2003 vom 12. November 2003). Indem er S. misshandelte, verletzte er seine ihm obliegenden Fürsorge- oder Erziehungspflichten. Die Misshandlungen der Geschädigten begannen, als sie etwa 1 ½ Jahre alt war und dauerten bis zum Zeitpunkt, an welchem S. notfallmässig umplatziert werden musste, an.