Aus den Erwägungen: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten weiter vor, den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten erfüllt zu haben. Gemäss Art. 219 StGB wird, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.