Bei einer Bestellsumme von Fr. 1'000.00 wären das immerhin 10 %. Das Obergericht ist deshalb der Ansicht, dass in den meisten Kaufgeschäften die Marge nicht derart hoch ist, dass „flächendeckend“ Betreibungsregisterauszüge eingeholt werden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil die Grenze, ab welcher eine Bonitätsprüfung vom Verkäufer verlangt werden kann, bei Fr. 1'000.00 anzusetzen. OGer 25.09.2007 3509 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Pflegevater (Art. 219 StGB). Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben.