B. Gerichtsentscheide 3509 Interessennachweis verschickt/faxt und danach kontrolliert, ob die Antwort eingegangen ist. Der Zeitaufwand für diese Arbeiten dürfte trotz Standardbrief realistischerweise mit mindestens einer viertel- bis einer halben Stunde veranschlagt werden. Es braucht zudem eine entsprechende Infrastruktur (PC, Fax etc.). Berücksichtigt man diesen Aufwand, müsste eine solche Bonitätsprüfung effektiv mit rund Fr. 100.00 veranschlagt werden. Bei einer Bestellsumme von Fr. 1'000.00 wären das immerhin 10 %. Das Obergericht ist deshalb der Ansicht, dass in den meisten Kaufgeschäften die Marge nicht derart hoch ist, dass „flächendeckend“ Betreibungsregisterauszüge eingeholt werden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil die Grenze, ab welcher eine Bonitätsprüfung vom Verkäufer verlangt werden kann, bei Fr. 1'000.00 anzusetzen. OGer 25.09.2007 3509 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Pflegevater (Art. 219 StGB). Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben. Sachverhalt: Seit etwa Mitte der Neunzigerjahre nahm das Ehepaar X., welches vier eigene Kinder hat, immer wieder Pflegekinder in Dauer- oder Tagespflege in ihren Haushalt auf. Die Geschädigte S. lebte seit dem 1. September 1999, d.h. seit ihrem ersten Lebensjahr, im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses beim Ehepaar X. Erste Hinweise auf eine mögliche Gefährdung von S. erhielten die Sozialen Dienste Y. im Oktober 2000. Die damals eingeleiteten Abklärungen verliefen ergebnislos. Im Dezember 2003 erhielten die Sozialen Dienste Y. einen anonymen Hinweis, der zu weiteren Abklärungen im Umfeld der Geschädigten führte. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurde eine sofortige Umplatzierung von S. vorgenommen und dem Ehepaar X. die Pflegekinderbewilligung entzogen sowie untersagt, vorläufig Tagespflegekinder aufzunehmen. Seit dem 19. Mai 2004 lebt S., 88 B. Gerichtsentscheide 3509 nachdem sie zunächst in einer SOS-Pflegefamilie untergebracht worden war, in einer neuen Pflegefamilie. Aus den Erwägungen: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten weiter vor, den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten erfüllt zu haben. Gemäss Art. 219 StGB wird, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden. Der Angeklagte hatte als Pflegevater gegenüber der Geschädigten S. zweifelsohne eine Verantwortung für ihre körperliche, geistige und psychische Entwicklung (Urteil des Bundesgerichtes 6S.339/2003 vom 12. November 2003). Indem er S. misshandelte, verletzte er seine ihm obliegenden Fürsorge- oder Erziehungspflichten. Die Misshandlungen der Geschädigten begannen, als sie etwa 1 ½ Jahre alt war und dauerten bis zum Zeitpunkt, an welchem S. notfallmässig umplatziert werden musste, an. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte S. bereits im frühen Kleinkindalter Misshandlungen erleiden musste und aufgrund der Berichte der Heilpädagogin sowie der SOS-Pflegemutter bzw. jetzigen Pflegemutter ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung von S. eingetreten ist. Zwar kann es sein, dass der Angeklagte im Vergleich zu seiner Ehefrau zu dieser Gefährdung einen weniger grossen Beitrag geleistet hat, weil er zeitlich weniger präsent war, als Pflegevater nicht die gleiche Bezugsperson darstellte und weniger Misshandlungen beging. Trotzdem misshandelte er, indem er über Jahre hinweg S. wiederholt schlug, ihr Klapse und Tritte ausgeteilt hat und sie an den Ohren zog, die Geschädigte vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich in einer Form und in einem Ausmass, welche schon für sich allein eine Beeinträchtigung der Entwicklung von S. als wahrscheinlich erscheinen lässt (ZVW 2004, S. 135; RBOG 2003, S. 145 f.). Der Angeklagte hat sich demnach der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gemacht. 89 B. Gerichtsentscheide 3509 Es stellt sich die Frage, wie sich der Tatbestand von Art. 219 StGB zu den Delikten gegen Leib und Leben verhält. Diesbezüglich existieren unterschiedliche Meinungen (Eckert, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 219 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 6 zu Art. 219 StGB). Gemeinsam ist diesen, dass es der Bestimmung von Art. 219 StGB an Präzision mangelt und dieser Tatbestand auf schwerwiegende, krasse Fälle beschränkt werden muss (Eckert, a.a.O., N 1 zu Art. 219 StGB; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 219 StGB; ZVW 2004, S. 135; RBOG 2003, S. 145 f.). Das Gericht folgt der Ansicht (Eckert, a.a.O., N 13 zu Art. 219 StGB mit Hinweisen), dass Art. 219 StGB weitgehend dieselben Rechtsgüter wie die Delikte gegen Leib und Leben, nämlich die körperliche oder geistige Integrität der umündigen Person, schützt. Angesichts des Ausmasses der Verletzung der körperlichen oder geistigen Integrität, welche vorliegen muss, damit der Tatbestand von Art. 219 StGB erfüllt ist, vertritt das Gericht die Ansicht, dass Art. 219 StGB den Art. 126 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 219 StGB). Nicht zuletzt, da der Tatbestand Tätlichkeit im Gegensatz zu jenem der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, welcher als Vergehen ausgestaltet ist, lediglich eine Übertretung ist (Art. 126 und Art. 103 StGB; Art. 219 und Art. 10 StGB). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Grundsatzfrage, ob leichte körperliche Züchtigung von Kindern erlaubt ist, zumindest vom Bundesgericht bisher offen gelassen wurde (Entscheid 6S.361/2002 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2003). Klar ist gemäss dem Bundesgericht, dass eine „auf körperlicher Gewalt beruhende Erziehung“ nicht statthaft ist (BGE 129 IV 223). Eine solche liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Intensität sowie der Dauer der von dem Angeklagten begangenen Handlungen vor. Ein allenfalls bestehendes Züchtigungsrecht kommt daher in casu als Rechtfertigungsgrund nicht zur Anwendung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB. KGer, 3. Abt., 15.01.2007 90