Damit qualifizierte die Vorinstanz Bestellungen unter Fr. 1'000.00 als arglistig, weil eine Bonitätsprüfung in diesem Bereich als handelsunüblich anzusehen sei. Das Obergericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Festsetzung der Grenze bei Fr. 1'000.00, ab welcher der Verkäuferin Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zugemutet werden können. Zwar erscheint eine Bestellsumme in dieser Höhe auf den ersten Blick tatsächlich als relativ hoch. Trotzdem kann den Überlegungen des amtlichen Verteidigers bezüglich Nachforschungsobliegenheiten der Lieferfirmen nicht gefolgt werden.