Arglist scheide lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. In einer differenzierten Abwägung kam dann das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Festsetzung der Grenze der den Lieferanten zumutbaren Nachforschung bei Bestellungen im Wert von über Fr. 1'000.00 sinnvoll sei. Dies gelte auch in jenen Fällen, wo andere Besteller vorgeschoben worden seien. Damit qualifizierte die Vorinstanz Bestellungen unter Fr. 1'000.00 als arglistig, weil eine Bonitätsprüfung in diesem Bereich als handelsunüblich anzusehen sei.