Verkäufer würden daher keinen Schutz durch das Gemeinwesen verdienen. Versandfirmen als professionelle Verkäufer seien auch keine geschäftsunerfahrenen Opfer. Es bestehe kein Vertrauensverhältnis zwischen den Opfern und der Angeklagten. In einigen wenigen Fällen sei die erste Bestellung telefonisch im April und Mai 2002 erfolgt auf den Namen ihrer Tochter. Der Betreibungsauszug der Tochter sei damals noch blank gewesen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei der Frage der Arglist auch immer die Opfermitverantwortung zu prüfen sei. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte.