Bei den hier zu beurteilenden Vorkommnissen handle es sich um Kaufgeschäfte im Sinne von Art. 184 ff. OR, bei welchen die Leistungen Zug um Zug erfolgen würden. Bei Verkäufen über das Internet, wie dies in casu der Fall sei, würden sich Käufer und Verkäufer gar nie begegnen. Das Risiko sei daher hoch. Der Verkäufer könne aber Bonitätsprüfungen machen. Diese seien 86 B. Gerichtsentscheide 3508