Dies sei eine Abweichung von 100 %. Der Inhalt des Telefons mit dem Präsidenten des Kreisgerichtes, Dr. P. Hold, sei nicht bekannt. Das Bundesgericht sei in einem Urteil vom 29. August 2005 von „wenigen hundert Franken“ ausgegangen. Fr. 1'000.00 seien erheblich mehr. Die Grenze von Fr. 1'000.00 sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Bei einfachen falschen Angaben könne gestützt auf BGE 126 IV 171 Erw. 2a ein Mindestmass an Vorsicht erwartet werden. Zu fragen sei dabei, ob das Opfer speziell schutzbedürftig sei oder ob es besondere Fachkenntnisse habe. Bei den hier zu beurteilenden Vorkommnissen handle es sich um Kaufgeschäfte im Sinne von Art.